Verminderung der
öffentlich Bediensteten in den Parlamenten
Von Fritz Vilmar
"Die
Wählbarkeit von Beamten
kann
gesetzlich beschränkt werden"
Art.
137 I GG
Angehörige des öffentlichen Dienstes und vor allem Beamte
sind im Bundestag (hier stellvertretend für alle Parlamente analysiert) in
einer Weise überrepräsentiert, die
grundlegende Prinzipien der parlamentarischen Demokratie, vor allem das Prinzip
der Gewaltenteilung und der gleichen Chancen der Bürger, als Volksvertreter
gewählt zu werden, infragestellen. Im folgenden fasse ich unsere Analysen des
Zustandes und vor allem meine Vorschläge einer „Beschränkung der Wählbarkeit
der Beamten i. S. des Art. 137 I GG
1. Bedrohliche
Tatbestände; verfassungsrechtliches Nichtstun
Die "Verbeamtung" der Parlamente hat ein
Ausmaß angenommen, das die innere demokratische Struktur der Repräsentativen
Demokratie ernsthaft infrage stellt.
Die Zahl der Beamten im Bundestag ist zwischen 1949 und
1990 von knapp 20 % auf fast 35 % gestiegen - und die Zahl der im öffentlichen
Dienst Tätigen von fast 24 % auf nahezu 43 %, während sie nur ca. 15 % der berufstätigen
Bevölkerung ausmachen[1].
Fast die Hälfte
unserer Abgeordneten kommt demnach mittlerweile aus Bereichen der staatlichen
Exekutive, die bekanntlich durch die Legislative kontrolliert werden sollte.
Rentner,
Arbeitslose, Auszubildende und vor allem Hausfrauen sind im Bundestag kaum
vertreten; er ist
ein Parlament Berufstätiger.
Der Bundestag
bietet ein Zerrbild der Sozialstruktur der Berufstätigen: Arbeiter und ein-
fache Angestellte
sind faktisch nicht vertreten, er ist ein Parlament der Vertreter gehobener
(und dabei meist
politischer) Berufspositionen. Überrepräsentiert sind daneben vor allem
auch
bestimmte
Kategorien von Selbständigen und freiberuflich Tätige.
Der Bundestag ist
ein Parlament der Akademiker, Lehrer und Juristen und damit der
überdurchschnittlich
Gebildeten.
Frauen sind trotz aller Bemühungen der
letzten Jahre stark unterrepräsentiert.
Verfassungsrechtlich am bedenklichsten aber ist die
Besetzung unserer Volksver
tretungen mit 40 - 50 % öffentlich Bediensteten.
Die in Art. 137
nahegelegte "gesetzliche Beschränkung" der "Wählbarkeit von Beamten,
Angestellten des öffentlichen Dienstes..." ist, wie die Literatur zeigt,
in dem halben Jahrhundert des Bestehens der Bundesrepublik weder von den
verantwortlichen politischen Akteuren noch - als ernstzunehmendes demokratie-
und verfassungstheoretisches Problem - von den Politik- und Rechtswissenschaftlern
in Angriff genommen worden (von wenigen Ausnahmen abgesehen). Sogar von den Vätern
des Grundgesetzes ist das Problem zwar - auf alliiertes Drängen hin - aufgenommen,
aber nur "am Rande", unter den "Übergangs- und Schlußbestimmungen",
angesprochen worden, statt ihm, wie es notwendig gewesen wäre, im Art. 38 seinen
angemessenen Platz zuzuweisen, wo die Position der Abgeordneten normiert
wird.
Einigkeit
besteht darüber: "Art. 137 Abs. 1 GG will allgemein zur Verwirklichung
und Aufrechterhaltung der Trennung zwischen Exekutive und Legislative eine
Verbindung von Amt und Mandat verhindern." "Art. 137 Abs. 1 GG will
die organisatorische Gewaltentrennung gegen Gefahren sichern, die durch eine
Personalunion zwischen einem Exekutivamt und einem Abgeordnetenmandat entstehen
können. Insbesondere sollen Verwaltungsbeamte nicht derjenigen gewählten Vertretungskörperschaft
angehören, der eine Kontrolle über die Behörde obliegt." (BVerfGE 33,326)
2. Ursachen und
Folgen der Verbeamtung unserer Parlamente
Die Ursachen[2]
der Verbeamtung des Parlaments
sind sowohl in alten obrigkeitsstaatlichen Traditionen zu suchen wie auch und
vor allem in den "Wettbewerbsvorteilen", die Beamte in Parteien
und Parlamenten aufgrund ihrer bürokratischen und sprachlichen Kompetenzen
und auch aufgrund ihrer beruflichen Absicherung besitzen.
Als tieferliegende Ursache ist eine gefährliche Tendenz
zur "Hypertrophie" der Beamtenschaft in der Gesellschaft insgesamt,
ein weit überdurchschnittliches Wachstum der Bürokratie zu diagnostizieren,
als dessen Teilphänomen die "Verbeamtung
der Parlamente anzusehen ist:
Zwischen 1950 und 1990 ist die Zahl der Arbeiter und
Angestellten in der Bundesrepublik um 75 Prozent gestiegen – die Zahl der
Beamten dagegen um 190 (!) Prozent[3]
Das hat schwerwiegend negative Folgen[4]
für die Funktionsfähigkeit einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Ein Beamtenparlament kaum nicht in der Lage,
den hypertrophen Wucherungen der Staatsbürokratie Einhalt zu gebieten; es
führt, statt die Gewaltenteilung zu praktizieren, zu einerVerquickung von exekutiven und legislativen
Funktionen; und es blockiert
infolge einer dominierenden Überrepräsentation der öffentlich Bediensteten die demokratische Partizipation sehr
vieler politisch Interessierter aus anderen Teilen der Bevölkerung.
Hinzu kommt: Verschiedene Studien belegen eine
Konformität, Risikoscheu und Detailfixiertheit von Beamten, die nicht dem
innovativen Handlungsbedarf entspricht, der immer dringender notwendig wird
für Politkerinnen und Politiker[5].
3. Elitentheoretische Rechtfertigung einer Verbeamtung;
differenzierende Kritik
In der Diskussion um die Verbeamtung von Staat und
Parlamenten gibt es einen Versuch der elitentheoretischen Rechtfertigung. Die
öffentlich Bediensteten werden
idealtypisch zur Politischen
Klasse stilisiert: zu den Vertretern desAllgemeinen.
Diese Theorie oder – wenn man will - Ideologie – stützt sich auf eine alte
Tradition in der politischen Philosophie, eine politische Führungselite
normativ zu setzen: sie zum Ideal einer weisen und stabilen Staatsordnung
zu erheben,- ganz unabhängig von der gegebenen Herrschaftsform oder sogar
im Widerspruch zu ihr.
Schon Platon hat in seiner Staatstheorie angesichts der
Zerfallserscheinungen der athenischen Demokratie und der despotischen Alternativen
in seiner Zeit die Schaffung und staatliche Versorgung einer wohlausgebildeten,
nicht durch wirtschaftliche Interessen oder Wählerstimmen korrumpierbaren
politischen "Beamtenschaft" gefordert, die allein zur
gemeinwohlorientierten Führung befähigt sei: In der Politeia versucht er seine Gesprächteilnehmer zu
überzeugen, daß es nicht angehe, jedem Handwerker spezielle Kompetenzen und
Fähigkeiten abzuverlangen, "beim Aufbau unseres Gemeinwesens"
aber solche besondere Ausbildung und Auslese der damit Befaßten - also der
Politiker (Platon nennt sie "Wächter") - für unnötig zu halten.
Daher entwirft er die Utopie einer "Wächter"-Elite, die aus der Kriegerkaste
auszuwählen sei nach dem Kriterium, daß der
"Wächter" neben der Tapferkeit auch noch eine philosophische
"Naturanlage" besitzt. D.h. "man muß also aus der Zahl der Wächter
solche Männer auswählen, die sich unserem prüfenden Blick als diejenigen erweisen,
die ihr ganzes Leben lang am meisten das, was ihnen als nützlich für die Polis
erscheint, mit vollstem Eifer durchführen werden, das aber, was nicht nützlich
ist, unter keiner Bedingung tun werden"(Platon, Politeia, 412 D) und diese
philosophischen, d.h. ausschließlich auf das
allgemeine Wohl orientierten "Wächter" sollen vermögenslos,
einfach lebend, aber dafür vom Staat (wie Beamte !) alimentiert, "die
mit vollster Sachkenntnis ausgerüsteten Hüter der Freiheit der Stadt sein und
kein anderes Geschäft betreiben." Mit der frugalen Ausstattung
versuchte schon Platon (vergeblich), die Gefahr zu bannen, daß die
Staatsdiener den Staat als "Selbstbedienungsladen" mißbrauchen!
Es kann hier nicht die Aufgabe sein, durch die
Geschichte der politischen Ideen hindurch die Variationen dieser Idee
weiterzuverfolgen: die politische Führung einer angeblich über den Interessenstreit
hinausgehobenen politischen Klasse zu überantworten. Verwiesen sei lediglich
noch auf die außerordentlich einflußreiche Staatsphilosophie Hegels, in der
ebenfalls, und nun ganz explizit, die "Staatsdiener", die Beamtenschaft, als besonderer
"Stand" (neben dem der Bauern und dem der Gewerbetreibenden) für
die Aufgabe der Staatsverwaltung als objektiv bestimmt und anerkannt ausgezeichnet
wird: "Der allgemeine, näher dem Dienst der Regierung (!) sich widmende
Stand hat unmittelbar in seiner Bestimmung, das Allgemeine zum Zwecke seiner
wesentlichen Tätigkeit zu haben; in dem ständischen
Elemente der gesetzgebenden Gewalt kommt der Privatstand zu einer politischen
Bedeutung und Wirksamkeit" (1833/1952 413, § 303). Im Gegensatz zu
Platon bleibt Hegel realitätsnah und eröffnet, was die Versorgung der
Staatsbeamten betrifft, die Alternative: "Der direkten Arbeit für die
Bedürfnisse muß er...entweder durch Privat-Vermögen oder dadurch enthoben
sein, daß er vom Staat, der seine Tätigkeit in Anspruch nimmt, schadlos
gehalten wird, so daß das Privat-Interesse in seiner Arbeit für das Allgemeine
seine Befriedigung findet" (283, § 205).
Nur der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, daß
es solche Hypostasierungen einer politischen Klasse auserwählte Führer des
politischen Prozesses keineswegs nur im rechten Spektrum des politischen
Denkens gab. Lenins Idee der kommunistischen Parteikader als der "Avantgarde"
des Proletariats, die dessen auf der Basis der marxistischen Lehre objektv
richtig erkannten Interessen sogar diktatorisch durchzusetzen berufen sei,
ist nichts anderes, als eine links-autoritär gewendete Utopie einer auserwählten
politischen Elite. Allerdings tritt in Gestalt der totalitären Bürokratie, die im sowjetischen Machtbereich aus Lenins
"Avantgarde"-Ideologie hervorgegangen ist, nur in besonders extremer
Form ein Wesenszug aller
ideengeschichtlich in Erinnrung zu rufenden Utopien einer idealen "Staatsklasse"
in Erscheinung: die - bewußte oder ungewollte - Verwandlung der Bürokratiw von
Dienern in Beherrscher des Staates.
Diese Tendenz hat schon seit Beginn des 20.Jahrhunderts
zu verschiedenartigen politischen Theorien der Elite geführt, die diese als unausweichlich oder gar, die Demokratie-Idee
verneinend, als allein angemessene politische Führungsform darstellen: verwiesen
sei hier nur auf Pareto, Mosca und Michels (dieser sprach vom "ehernen
Gesetz der Oligarchie").
Selbstverständlich sind zeitgenössische Politikwissenschaftler
weit davon entfernt, dergestalt offen die (höhere) Beamtenschaft als für die
demokratische Staatsordnung objektiv notwendige politische Elite zu idealisieren.
Aber ungewollt läuft die Argumentation,
wenn sie einen hohen Beamtenanteil im Parlament zu rechtfertigen versucht,
in diese Richtung. Sowohl das Gemeinwohl-Argument wie das der fachlichen Kompetenz
- beiden sind wir soeben in der politschen Philosophie begegnet - kehren bei
der Rechtfertigung einer privilegierten Stellung der Beamten im parlamentarischen
System wieder. So heißt es bei Häfele (aaO. 105): "Von Vorteil ist
weiterhin, daß ein Beamter eher in Gemeinwohlkategorien denkt als jemand,
der einer anderen Gruppe angehört. Von der Pike auf hat es ein Beamter gelernt,
Interessengegensätze auszugleichen und im öffentlichen Interesse zu
handeln. Diese Fähigkeit oder Haltung kann der parlamentarischen Arbeit nur
dienlich sein. ...Aufbau und Arbeitsweise der Bürokratie sind ihm bekannt,
so leicht kann sie ihm nichts vormachen. Auch bei der Ausschußarbeit kommt dem
ehemaligen Beamten seine Verwaltungserfahrung zustatten".
Auch Klatt[6]
schätzt im Gegensatz zu Lohmar, der auf die eher lähmenden Wirkungen
bürokratischer Verfahrensweisen verweist (s. oben), die Nützlichkeit und Notwendigkeit
des Verwaltungswissens: "Gegen diese These ist allerdings einzuwenden,
daß die Organisationssoziologie schon seit langem das Problem der Bürokratisierung
als durchgängige Erscheinung bei Großorganisationen aller Art identifiziert
hat. Max Weber war es, der auf die Notwendigkeit rationaler Organisation
und bürokratischer Strukturen als Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit
und Effizienz moderner Verwaltungsapparate hingewiesen hat.
Spezialisierung, Arbeitsteilung und bürokratische Regelung der Arbeitsabläufe
stellen Kriterien dar, nach denen Wirtschaftsbetriebe, Großunternehmen,
Behörden, Parteien und Industrieverbände gleichermaßen organisiert
sind".
Gerade diese Kriterien aber werden von der neueren
Entwicklung der Industrie infragegestellt. Erfolgreiche neuere Management-Strategien
(meist aus der weniger autoritären politischen Kultur der USA kommend) haben
bereits vor 25 Jahren die mangelnde Funktionstüchtigkeit hierarchisch-bürokratischer
Unternehmensführungs entdeckt und ihnen Alternativen gegenübergestellt, wie
"Management by objectives", "Management by motivation",
"Management by participation" etc.[7]
Ebenfalls richtet sich das "Lean-Management", eine
"schlanke" Arbeitsorganisation mit vielen teilautonomen Werkgruppen
und flacher Hierarchie, gegen hierarchische Management-Strukturen; auch in
Deutschland finden ähnliche Ansätze zunehmend Beachtung[8].
Konstruktive Kritik: Auch wenn man, die Grundidee einer privilegierten, über
das Gemeinwohl wachenden politischen Klasse aus demokratietheoretischen,
aber auch aus soziologischen Gründen ablehnen muß, sollte man die Wahrheitsmomente
in dieser sehr alten, aber auch sehr aktuellen
politischen Utopie ernsthaft bedenken und erörtern, statt das Ganze
vorschnell zu verwerfen. Die Kritik der "Verbeamtung" sollte sich
nicht leiten lassen von einer modischen Beamtenschelte, die bei ihrer pauschalen
Bürokratiekritik gewöhnlich vergißt, daß ohne funktionierende, im allgemeinen
unbestechliche, nach Recht und Gesetz handelnde staatliche Verwaltungen
eine demokratisch und sozialstaatlich organisierte Massengesellschaft nicht
entwickelt werden kann. (Analytiker der Korruption und Desorganisation in
der Dritten Welt, wie auch des Zerfalls der ehemaligen Sowjetunion, verweisen
immer wieder darauf, daß das Fehlen
einer "Zivilgesellschaft", zu der eben eine rechtsstaatlich funktionierende
Verwaltung wesentlich hinzugehört, den Hauptgrund für die mangelnde staatliche
und ökonomische Entwicklung darstellt.)
Die mit diesen Sätzen umrissene differenzierte Position
läßt sich in dem Satz zusammenfassen: Es geht nicht um eine pauschale Kritik,
sondern um eine spezielle Kritik der Hypertrophie,
d.h. eines unangemessenen Wachstums des Beamtentums in unserer Gesellschaft.
Und auf das Parlament bezogen bedeutet dies: Sowohl die fachliche Verwaltungskompetenz
von Beamten in vielen politischen Bereichen, Ausschüssen und Detaildiskussionen
wie auch die Unabhängigkeit der meisten Beamten von Kapitalinteressen
lassen einen erheblichen Anteil von Beamten in der Volksvertretung als
nützlich und wünschenswert erscheinen. Es ist nicht zu leugnen, daß sich
(insbesondere in der höheren Beamtenschaft) Elemente einer "politischen
Klasse" herausgebildet haben, die stärker als alle anderen Gruppen in der
Gesellschaft den - von Platon wie auch von Hegel beschworenen - Allgemeininteressen
verpflichtet sind (sei es als Lehrer
oder Hochschullehrer, als Kommunal-, Sozial- und Umweltpolitiker oder
Richter) und deren Gesinnungen wie auch Kenntnisse in unserem Parlamentarismus
eine bedeutende Rolle spielen sollten, um nicht den strukturellen Egoismus
kapitalistischer und sonstiger ökonomischer Privatinteressen überall
"durchregieren" zu lassen.
4. Resümee der verfassungsrechtlichen
Analyse
Gerhard Biehler hat im Rahmen meiner o.g. Studie[9]
eine sehr eingehende verfassungsrechtliche Stellungnahme erarbeitet. Sie
gelangt zur Feststellung einer dringenden Handlungspflicht des Gesetzgebers, da
mit der Überrepräsentation öffentlicher Bediensteter in den Parlamenten
erkennbar fundamentale Verfassungssätze berührt sind:
In bedenklicher Weise werden das Gewaltenteilungsprinzip
(Art.20 II) durchbrochen, der passive Wahlrechtsgleichheitsgrundsatz (aufgrund
von Art.3 I) faktisch durch den Ausschluß anderer Gruppen verletzt und die
Repräsentative Demokratie unverhältnismäßig verkürzt. Weil damit unmittelbar
staatsorganisatorische Strukturprinzipien tangiert sind, die zu den zentralen
Elementen der verfassungsmäßigen Ordnung zählen und einer substantiellen
Unantastbarkeit unterliegen, besteht für den Gesetzgeber eine Pflicht zum
(quotalen) Abbau der Überrepräsentation. Die von der Verfassung (Art.137 I)
ermöglichte Beschränkung der Wählbarkeit von Beamten etc. muß endlich durch
gesetzliche Regelungen verwirklicht werden.
5.
Politikwissenschaftliche Empfehlungen
Aus diesen Analysen ergeben sich politikwissenschaftliche
Empfehlungen[10]. Es ist ein
Bündnis kritischer Öffentlichkeit, handlungsbereiter Parteien oder auch
verantwortungsbewußter Abgeordneter anzustreben, mit dem Ziel, gesetzliche
Maßnahmen zur Beschränkung der Zahl der Beamten (öffentlich Bediensteten) durchzusetzen,
insbesondere eine Novellierung
- des Parteiengesetzes,
- des Abgeordnetengesetzes und
- der Wahlgesetze sowie
- der Regelungen über die Beurlaubung und die Versorgung
der Parlamentsabgeordneten bzw. -kandidaten..
Darüberhinaus ist eine generelle und umfassende
Strategie zum Abbau des hypertrophen Beamtenstaats ingang zu setzen.
Die Novellierungen sollten vor allem drei substantielle
Veränderungen bei der Kandidatenaufstellung vorschreiben:
a.
Bei
der Aufstellung ihrer Kandidatenlisten haben die Parteien dafür Sorge zu
tragen, daß nicht mehr als ein Viertel
der Bewerber Beamte (oder überhaupt: öffentlich Bedienstete im Sinne des
Artikels 137 GG) sind.
Ohne
einen gesetzlichen Zwang zur Quotierung des Beamtenanteils bei der Aufstellung
der Kandidatenlisten ist an eine Umkehrung des
gegenwärtigen Trends zur zunehmenden
Verbeamtung der Parlamente nicht zu denken.[11] Die Diskussion um die (positive!) Quotierung
eines Frauenanteils und die Realisierung
dieser Quotierung bei den Grünen und - in einem schrittweisen Prozeß bis in
den Beginn des 21. Jahrhunderts! -
auch bei der SPD zeigt, daß ein solcher Quotierungsvorschlag keineswegs als
abwegig angesehen werden kann. Die seinerzeit geführte Diskussion um die
dadurch bewirkte Einschränkung des passiven Wahlrechts hat in der SPD nicht zu
dem von einigen Funktionären angedrohten Gang zum Bundesverfassungsgericht
geführt, - wohl in der richtigen Einsicht, daß bei einer Güterabwägung zwischen
der durch Quotierungen in der Tat bewirkten Einschränkung der Freiheit des
passiven Wahlrechts einerseits und der massiven
Beschränkung dieses Wahlrechts durch die strukturell patriarchale Struktur
unserer Gesellschaft andererseits die Herstellung der Chancengleichheit für
Frauen in den Parteien als der höhere Wert betrachtet werden muß. Gleiches gilt
- mutatis mutandis - für eine Limitierung des passiven Beamtenwahlrechts:
Die gegenwärtige Dominanz der öffentlich Bediensteten bei der
Kandidaten-Selektion der Parteien stellt ebenfalls eine nicht akzeptable
Behinderung der Chancen anderer Bevölkerungsgruppen dar, innerhalb der Parteien
für eine Kandidatenliste ausgewählt zu werden.
Die Begrenzung der Quotierung für Beamte bzw. Angehörige
des öffentlichen Dienstes auf 25 % trägt der oben begründeten Erwägung Rechnung, daß es nicht darum gehen kann,
die Sachkompetenz und gemeinwohlorientierte Haltung von Beamten aus dem
parlamentarischen Leben zu verdrängen. Vielmehr geht es ausschließlich darum,
das zunehmende Übergewicht der öffentlich
Bediensteten in den Parlamenten abzubauen. Der Bedeutung der produktiven
Rolle von Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes in der parlamentarischen
Arbeit wird mit der Viertel-Quotierung insofern Rechnung getragen, als diese
Zahl mehr als das Doppelte des Anteils darstellt, den diese Bevölkerungsgruppe
in der Gesamtbevölkerung hat.
b. Um einer Vor-Auswahl der VolksvertreterInnen im engen
"Kungel"-Kreis der Parteifunk
tionäre und -aktiven entgegenzuwirken und bürgernähere,
breitere Auswahlmöglichgkeiten zu schaffen, muß den WählerInnen und nicht
den Parteien das Recht zustehen, über die
"Plazierung" der Kandidaten auf den Kandidatenlisten zu entscheiden.
Auch die wahlgesetzliche Festlegung: Nicht den Parteien,
sondern den Wählern die personelle Prioritätensetzung innerhalb der
Landeslisten - die berühmt-berüchtigte "gute" oder
"schlechte" Plazierung - zuzuerkennen, ist kein irreales, am grünen
Tisch erfundenes Konzept. Bereits heute existiert diese Möglichkeit z.B. bei
Landtagswahlen in Bayern.
Die hier vorgeschlagene Verstärkung der personellen Auswahlrechte
der WählerInnen hat in unserem Zusamamenhang deshalb große Bedeutung, weil
sie mit dazu beiträgt, das Alleinbestimmungsrecht der Parteien - in
Wirklichkeit: eines Kaders von Parteiaktiven - bei der Auswahl der potentiellen
und tatsächlichen Volksvertreter wenigstens insofern zu relativieren, als
den WählerInnen das Recht zuerkannt wird, innerhalb einer von den Parteien
ausgewählten Gruppe potentieller Repräsentanten durch eigene Plazierungswünsche
eine Mitbestimmung bei der Auswahl auszuüben. Das partizipative Element in
der parlamentarischen Demokratie wird dadurch verstärkt. Darüber hinaus aber
kann diese Option durchaus zum Abbau der Verbeamtung beitragen: Es ist sehr
wohl möglich, daß WählerInnen beispielsweise parteipolitisch aktive
Hausfrauen, ArbeiterInnen oder StudentInnen auf der Landesliste eher
auswählen als Staatsdiener.
c. Es muß die
berufliche Privilegierung der "Beamten-Abgeordneten": die
Garantie ihrer Wiedereinstellung, auf
sämtliche Parkamentsabgeordeten ausgedehnt werden, indem auch den nicht im
öffentlichen Dienst abgesicherten ein Wiedereinstellungsrecht oder aber eine
großzügige Übergangsfinanzierung zuerkannt wird, die ihnen die Neugründung
einer beruflichen Existenz ermöglicht.
7. Rechtstechnische
Durchsetzung
Die
rechtstechnische Durchsetzung
läßt sich wie folgt für das Parteiengesetz (ParteiG), das Abgeordnetengesetz,
das Bundeswahlgesetz (BWG) und die Bundeswahlordnung (BWO) skizzieren. (Daneben
gibt es selbstverständlich noch Wahlordnungen auf Landesebene; ferner wären
neue Rechtsvorschriften im Kündigungsschutzgesetz vorzusehen, falls nicht
ein eigenes Gesetz zur materiellen Absicherung der "Nicht-Beamten"
ratsamer ist.)
Die Beschränkung der Beamtenzahl in den Parlamenten ist
m.E. am besten durch die Einfügung einer entsprechenden Vorschrift in der BWO
zu normieren und zwar anläßlich der Regelung von "Inhalt und Form der
Landeslisten", § 39.
Dort wird einleitend bestimmt, daß mit der Liste auch
"Beruf oder Stand" der Bewerber dem Landeswahlleiter bekannt zu
geben sind. Daran anschließend wäre ein Passus einzurüken: daß die Parteien durch Einfügung eines entsprechenden
Procedere in ihre Statuten Sorge zu tragen haben, daß die Zahl der Beamten
(oder: die Zahl der öffentlichen Bediensteten) auf der Landesliste ein Viertel
der BewerberInnen nicht überschreitet[12],
und daß die nach § 4O vorgesehene Vorprüfung der Landesliste durch den
Landeswahlleiter (auf Grund der ohnehin nach § 39 BWO der eingereichten Landesliste
beizufügenden Personalangaben der BewerberInnen) auch die Einhaltung der
Quote mit umfassen kann.
Im Parteiengesetz (ParteiG) könnte im § 17, der das
Procedere für die Aufstellung der Bewerber für eine Parlamentskandidatur
regelt, die Verpflichtung der Partei zur Quotierung der Beamtenzahl mit aufgenommen
werden.
Dieser gesamte, derart sogar gesetzlich sanktionierte
Monopolanspruch der Parteigremien, als Vormund des "mündigen
Bürgers" den Wert und damit die Wahlchancen der ParlamentskandidatInnen
durch "Plazierung" vorwegzubestimmen, ist durch eine Novellierung
des Bundeswahlgesetzes (BWG) und der Bundeswahlordnung (BWO) ersatzlos zu
streichen. Statt dessen ist das Recht der WählerInnen zu normieren, auf Grund
der vorliegenden Landesliste nach
dem oben genannten Prinzip des Kumulierens und Panaschierens ihre
Kandidaten-Präferenz selbst zu bestimmen. Die Stimmzettel sind dementsprechend
(wie aus anderen Wahlen bekannt) vorzustrukturieren: Die Wahlzettel müssen
die vollständigen Landeslisten der Parteien enthalten. Die Kandidaten werden in alphabetischer Reihenfolge
aufgeführt, ohne Listen"plazierung" durch die Parteien. Die
endgültige Plazierung der Kandidaten auf der Landesliste erfolgt gemäß der
Zahl der auf ihn entfallenden Stimmen und Placierungen.
8. Tätigwerden des
Bundesverfassungsgerichts
Schließlich ist
die Prüfung einer Klage vor dem Bundesverfassungsgericht geboten.
Unseres Erachtens liefert die vorgetragene Argumentation
gewichtige Gründe, um beim Bundesverfassungsgericht Klage einzureichen
falls der Gesetzgeber seiner Handlungspflicht nicht gerecht wird, mit dem
Ziel: aufgrund der offensichtlichen Verletzung wesentlicher Verfassungsprinzipien
den Gesetzgeber aufzufordern, gemäß Art. 137 eine gesetzliche Beschränkung der
Zahl der Beamten und öffentlich Bediensteten im Parlament (d.h. in den
Kandidatenlisten der Parteien) zu verabschieden und die Wahlchancen für
Nicht-Beamte gleich gut zu gestalten wie für Beamte.
9. Strategie zum
Abbau eines hypertrophen Beamtenum
Als generelle Strategie zum Abbau hypertrophen Beamtentums ist -
anstelle nur
vereinzelter Klagen und Reformvorschläge - eine öffentliche Generaldebatte über den
dringend erforderlichen Abbau von Beamtenprivilegien zu
organisieren,-mit dem Ziel
- die sozialstatistisch feststellbare weit
überdurchschniffliche Zunahme des
Beamtentums in unserer Gesellschaft als Gefahr für den
demokratischen Staat
erkennbar zu machen und aufgrund dessen
- die wesentliche Reduzierung bzw. Abschaffung des Beamtenstatus
großer
(durchaus nicht mit hoheitlichen Aufgaben befaßter)
Berufsgruppen zu fordern,
vor allem in den Bereichen Schule, Hochschule, Post, Bahn,
kommunale/ soziale
Dienste;
- Die Beamtenschaft gerade wegen ihrer
arbeitsrechtlich gesicherten Position in
dieVerpflichtungen der Solidargemeinschaft
einzubinden, also sie zumindest
kranken- und arbeitslosenversicherungspflichtig zu machen;
- Bindung von Gehaltserhöhungen und Beförderungen an das
Dienstalter generell
abzuschaffen - statt dessen insbesondere von Lehrern und
Hochschullehrern
Leistungsnachweise als Voraussetzung für Gehaltssicherung und
Beförderungen
zu verlangen;
- zur Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen insbesondere im
öffentlichen
Dienst Teilzeitarbeit stark zu erleichtern und in gewissem
Umfang obligatorisch
zu machen (Vorbild: Lehrer in Brandenburg).
Anhang: Die
Berufsstruktur der Abgeordneten in Ostdeutschland
Eine Recherche von Andrea Keune*
Die Untersuchung der Berufsstruktur erfolgte entsprechend
der Kriterien der Analyse von Fritz Vilmar (aaO., s. o.).Alle Angaben in
Prozent:
Nr. Berufsgruppe Br.burg Meck.-V. Sachsen....S.-Anhalt.....Thüringen
1 Berufspolitiker (parteibe-
‑ zogene
Berufstätigkeiten) 12,5 14,1 9,9 12,1 5,7
2. Gew.funktionäre,
betriebl.AN-vertreter 2,3 5,6 1,65 5,05 3,4
3. Sonst. Verbandsfunktio
näre,
Bedienstete gesell
schaftl.
Organisationen 4,5 4,2 2,5 5,05 5,7
4. Journalisten, Verleger,
sonstige
Beschäftigte
im
Medienbereich 0 0 1,65 5,05 0
5. Lehrer, Professoren,
sonst.
Wissenschaftler 18,2 14,1 20,7 19,25 13,6
6. Sonstige Beamte und
Angestellte
des
öffentlichen
Dienstes 18,2 23,9 20,7 19,25 25,0
7. Rechtsanwälte 2,3
2,8 1,65
0 1,1
8. Unternehmer,
selbständigerMittelstand,
leitende
Angestellte ‑ 15,9 16,9 18,15 22,2 15,9
9. Landwirte 4,5 7,0 4,1 3,0 3,4
10.' Sonstige Freiberufler 0 4,2 4,1 0 0
11. Angestellte in Industrie,
Handel, Gewerbe,
Dienstleistungen 10,3 1,4 6,6 5,05 13,6
12. Arbeiter 1,1 0 2,5 0 2,3
13. Hausfrauen, Rentner,
Sonstige
1,1 4,2 2,5 1,0 3,4
14. Nicht verwertb.Angaben
9,1 1,4 3,3 3,0 6,9
2. + 3.
Verbandsangestellte 6,8 9,8 5,15 10,1 9,1
5. + 6.
Öffentlicher Dienst 36,4 38,0 41,4 38,5 38,6
1. ‑
6. Politiknahe Berufe 55,7 61,9 57,1 65,75 53,4
7. ‑10.
Selbständige 22,7 30,9 28,0 25,2 20,4
* M’skript, Seminar Prof. Vilmar, Freie Univ. Berlin
1997, S. 61f.
Die Analyse der Berufsstruktur der Abgeordneten in den Parlamenten der
neuen Bundesländer macht deutlich, daß auch dort verschiedene Gruppen, aber
insbesondere Vertreter des öffentlichen Dienstes (5.+6.) stark überrepräsentiert sind. Damit ergibt
sich in den ostdeutschen Parlamenten in
der zweiten Legislaturperiode, seit 1994, bei den Vertretern des
öffentlichen Dienstes ein ähnliches Bild wie im Bundestag.
Im Deutschen Bundestag hat sich die Zahl dieser Gruppe von 1949 bis 1969
von 17 Prozent auf 43 Prozent erhöht, um sich in den darauffolgenden Jahren
weiter zu stabilisieren. In den Parlamenten der fünf neuen Bundesländer liegt
die Zahl sogar noch etwas höher (Brandenburg 48,9%; Mecklenburg‑Vorpommern
42,1%; Sachsen 51,3%; Sachsen‑Anhalt 50,6% und Thüringen 44,3%), diese
Entwicklung hat sich innerhalb kürzester Zeit vollzogen.
Betrachtet man die Gruppe der politiknahen Berufe (1.‑6.), so
stellt man fest, daß diese Gruppe in allen Landesparlamenten mehr als die
Hälfte der Abgeordneten stellt. Dies ist zugleich eine Gruppe, die die
beschriebenen Kriterien für die Privilegierung der aus dem öffentlichen Dienst
kommenden Kandidaten weitgehend erfüllen. Sie verfügen über
verwaltungstechnisches Wissen, über Sprachkompetenz etc. und sind zeitlich
disponibel, insbesondere die Vertreter des öffentlichen Dienstes, die zudem
eine weitere Absicherung durch die Freistellung für die Übernahme und Ausübung
eines Abgeordnetenmandats, verbunden mit einem Wiedereinstellungsanspruch nach
Beendigung des Mandats, haben.
Diese Gruppe stellt gemeinsam mit der
Gruppe der Selbständigen über 75 Prozent der Abgeordneten in den Parlamenten
(Brandenburg 78,4%; Mecklenburg‑Vorpommern 92,8%; Sachsen 85,1%; Sachsen‑Anhalt
80,95% und Thüringen 73,8%).
* Der folgende
Vortrag basiert auf meiner Studie „Gegen die Verbeamtung der Parlamente“,
Essen 1994
[1] Im 1994 gewählten Bundestag lag der Anteil der
öffentlich Bediensteten nach meinen
Untersuchungen bei 41,3 %. Eine von mir initiierte Untersuchung von
Andrea Keun ist zu
dem
Ergebnis gekommen, daß die Verbeamtung in den neuen Bundesländern sogar noch
weiter
fortgeschritten ist. Vgl.. das Resümee ihrer Recherche im Anhang.
[2] Vgl. die detaillierte Darstellung der unmittelbaren wie der tieferliegenden Ursachen in Kap. 3 meiner Analyse, aaO. S. 18-29
[3] BMAS (Hg), Statistisches Taschenbuch 1991, Abs. 2.6.
[4] Zur detaillierten Darstellung der Folgen vgl Kap. 4 meiner o.g. Studie, S.30 – 49.
[5] So urteilt Häfele (1972,105):"Die 'typischen' Beamten zeichnen sich nicht immer durch besondere Dynamik aus. Ihre oft etatistische und etwas 'umständliche' Denkweise ist nicht das, was wir in einem modernen Parlament brauchen. Die Beamtenmentälit führt häufig zu flei8iger detaillierter Gesetzgebungsarbeit, statt da8 sich die Abgeordneten auf die politischen Grundentscheidungen konzentrieren und die Einzelführung der Bürokratie überlassen, die das ohnedies besser kann".(Verbeamtung des Bundestages? in: ZfParl 1/72, S. 105) Und Lohmar denkt dieses Verhaltensproblem noch weiter in Richtung einer Identifizierung statt distanzierter Kontrollposition gegenüber der Ministerialbürokratie: "Damit entsteht eine mentale Übereinstimmung zwischen der Mehrheit der aus irgendwelchen Bürokratien kommenden Abgeordneten und den Angehörigen der Staatsbürokratie. Die Mentalität von Beamten aber steht selten für originäre und kreative politische Denkkategorien. Politische Phantasie ist nicht das Metier der Administrationen. Sie sind mehr an Macht als an Ideen interessiert" (Staatsbürokratie. Das hoheitliche Gewerbe, München 1978, S. 117)
[6] Hartmut Klatt, Die Verbeamtung der Parlamente. Ursachen und Folgen des Übergewichts des öffentlichen Dienstes in Bundestag und Landtagen, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, Beilage z. Zeitschrift Das Parlament, B 44/1980, S. 35
[7] Vgl. u.a. Eric Rhenman, Industrial Democracy and Industrial Management, London 1968; August Sahm, Humanisierung im Führungsstil, Frankfurt 1977
[8] Vgl. Siegfried Roth, Hartmut Kohl, Gruppenarbeit, Köln 1988
[9] II: Verfassungsrechtlicher Teil, S. 50 - 77
[10] Deren Darstellung en detail: AaO S.81 - 90
[11] Bei eingeführter Quotierung dagegen kann sich die Zusammensetzung derParlamente relativ bald verändern, da die Fluktuation doch relativ groß ist: "Etwa im Verlauf von vier Legistraturperioden verändert das Parlament seine personelle Zusammensetzung im ganzen. Diese Fluktuation ist bei weitem stärker, als sie in den Daten über berufliche Zusammensetzung, Ausbildung und Alter zum Ausdruck kommt." (Ulrich Lohmar, Das Hohe Haus. Der Bundestag und die Verfassungswirklichkeit, Stuttgart 1975, S. 184)
[12] Um die "Viertel"-Quote zu gewährleisten, könnte die Delegiertenversammlung, die über die "Landesliste" entscheidet, beispielsweise einen zusätzlichen Wahlgang vorsehen, falls die Kandidatenwahl das quotierte Viertel überschreitet; in diesem Wahlgang wird aus der Gesamtzahl der zu Wahl stehenden BeamtInnen die Zahl ausgewählt, die der Viertelquote entspricht.